AGB

                                                 Allgemeine Geschäftsbedingungen
                                                                                                                                       Stand 01.02.2024


             AGB´s der Fa. Raumdesign thomas lummer, Pfarrer-Reitinger-Straße 11, 93495 Weiding

                                                                                                                                      Tel.: 09977903696

                                              Leistungs- Zahlungs- und Abnahmebedingungen


1. Allgemeines:
Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Bedingungen. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist gilt die VOB/Teil B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

2. Auftragserteilung und Schriftform:
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.

3. Gewährleistung:
3.1 Gewährleistungsfristen: Unsere Gewährleistung beginnt gem. § 12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nicht anders vereinbart ist übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B eine Gewährleistung von 2 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr. Bei gewerblich genutzten Objekten 6 Monate.
3.2 Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Ziff: 1/5 VOB). Minderung kann nur verlangt werden bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§13 Ziff. 6 VOB). Eine Minderung ist nur bis max. 10% möglich. Nacharbeit durch andere Firmen ohne Absprache mit uns wird nicht vergütet.
3.3 Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
3.4 Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung Dritten haben (§ 13 Nr.3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben oder zur Verfügung gestellt wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.
3.5 Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Boden nicht entsprechend der Pflegeanweisung behandelt wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden.
3.6 Wünscht der Auftraggeber eine fugenlose Verlegung der Bodenbeläge übertragen wir hiermit die Gewährleistung auf dem Auftraggeber. Wir weisen hiermit darauf hin, dass Fugen auf den Oberbelag übernommen werden müssen und Schäden entstehen können die zur vollständigen Unbrauchbarkeit des Belags führen. Ausschluss der Gewährleistung an uns.
3.7 Holz, Kork ist ein Naturprodukt. Abweichungen in Farbe und Struktur sind unvermeidlich. Ein Musterstück muss daher nicht mit der späteren Lieferung übereinstimmen und kann daher nicht den Gesamteindruck einer verlegten Fläche vermitteln. Gleiches gilt auch auf die Abbildungen auf der Internetseite. Bitte beachten Sie das notwendige Raumklima Luftfeuchte ca 30% bis 65 % sowie 21 °C. In diesen Bereich zeichnen sich die natürlichen holztypischen Erscheinungen wie Fugen, Risse oder Schüsselungen in mäßiger Ausprägung. Bei langfristigen Abweichungen kann es zu Veränderungen wie z.B. größeren Verformungen, Fugen- oder Rissbildungen kommen. Die Bodentemperatur bei Fußbodenheizung darf 32 °C nicht übersteigen. Alle Bodenbeläge vor Sonneneinstrahlung schützen. Für unsorgfältige oder nicht fachgerechte Anwendung können wir keinerlei Haftung übernehmen.
3.8 Gemäß den Werksnormen entspricht die Qualität unserer Produkte.
3.9 Eine Musterstück muss nicht mit der späteren Durchführung übereinstimmen. Es gilt lediglich zur Farb- Strukturorientierung. Abweichungen sind durch Objektbedingungen, Untergrundbeschaffenheit unvermeidbar.
3.10 Abnahmebedingungen bei Punkt 11 sind bei Gewährleistungsansprüchen zu beachten.

4. Ausführung:
4.1 Bei der Anlieferung bzw. Anfahrt wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bauprojekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert berechnet.
4.2 Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung der Arbeiten behindert, so werden die entstehenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
4.3 Baustrom, Bauwasser und Baustellen WC sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.4 Wenn nicht eigens aufgeführt ist das Aufstellen von Gerüsten und Absturzsicherungen bauseits zu veranlassen.
4.5 Die Lieferung von Waren erfolgt unter einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt.
4.6 Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
4.7 Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgesehene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Ziff 1 VOB).
4.8 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Ziff. 2 VOB Gründen zurückzuführen sind.
4.9 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerung der Vorleistung anderer Handwerker gehindert, sind uns erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder vom Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach § 6 Ziff. 2 VOB begründete Fristverlängerung bestanden wird.

5. Vertretung des Auftraggebers:
5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich die von ihm eingesetzten Architekten / Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrags erforderlich sind.

6. Kündigung:
6.1 Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Ziff. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Ziff. 1 VOB. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. 8 Ziff. 1 Abs. 2 VOB wird mit 70% der vertraglichen Vergütung vereinbart.

7. Zusatzaufträge:
7.1 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§ 2 Ziff. 6 VOB). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.

8. Zahlungen und Abrechnungen:
8.1 Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber längstens binnen 8 Werktagen zu bezahlen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB).
8.2 Einwendungen des Auftraggebers gegen die von uns erstellten Aufmaße sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung binnen 4 Wochen nach Vorlage geltend zu machen. Spätere Korrekturen unserer Aufmaße sind ausgeschlossen.
8.3 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer Leistung (§ 641 BGB). Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gem. §12 Nr. 5 VOB spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als erfolgt.
8.4 Alle Rechnungen sind jeweils nach Erhalt rein netto zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Die Hingabe von Wechseln gilt auch bei Diskontierung durch uns in jedem Fall nur als Zahlung erfüllungshalber. Hierbei anfallende Diskont- und Wechselkosten trägt der Auftraggeber.
8.5 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer ist vom Auftraggeber jeweils gesondert in gesetzlicher Höhe zu leisten. Hiermit wird auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG hingewiesen.
8.6 Nach § 14b UStG müssen Unternehmer die Rechnung 10 Jahre und Privatpersonen 2 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
8.7 Abweichung zur VOB bei Aufmaß der Malerarbeiten: Alle Flächen die nicht gestrichen werden auch wenn größer als 2,5m² werden übermessen.

9. Änderung des Angebotspreises und Differenz von Abrechnung zum Angebot:
9.1 Tritt nach Abgabe des Angebotes eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, z.B. durch Lohn- und Gehaltserhöhungen, durch Erhöhung tariflicher oder gesetzlicher Sozialaufwendungen, durch allgemeine Materialpreissteigerungen oder die Erhöhung gesetzlicher Abgaben und Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) ein so ändern sich die Preise. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten ab Vertragsabschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltung:
10.1 Die Aufrechnung gegenüber unseren Vertragsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

11. Abnahmebedingungen (Teilauszug aus den anerkannten Regeln der Technik):
11.1 Grundsatz: Wir sind Handwerker, das heißt wir arbeiten mit unseren Händen. Unsere Arbeiten sind keine maschinelle Fertigung. Wir führen unsere Arbeiten immer nach unseren Möglichkeiten und besten Gewissen durch. Handyfotos mit x-fachem optischem Zoom werden nicht als Reklamation akzeptiert. Generell gelten die Toleranzen nach DIN im Hochbau.
11.2 Streiflichtabnahme: Die Abnahme von ausgeführten Arbeiten sollte unter normalen Lichtverhältnissen (natürliches Licht) und mittig im Raum stehend erfolgen. Soweit die Lichteinwirkung (z.B. Streiflicht oder künstliches Licht) das Erscheinungsbild der fertigen Oberfläche beeinflussen können werden unerwünschte Effekte (wechselnde Schattierungen auf der Oberfläche oder minimale örtliche Markierungen) weitgehend vermieden. Sie lassen sich aber nicht völlig ausschließen, da Lichteinflüsse in einem weiten Bereich variieren und nicht eindeutig erfasst und bewertet werden können. Falls eine Abnahme mit sogenanntem künstlichem Licht (z.B. Einsatz von Strahlern) erfolgt, so ist dieses dementsprechend vorab vertraglich zu vereinbaren, da sich die Lichtsituation mit künstlichem Licht ändert.
11.3 Ausbesserungsarbeiten: Abzeichnungen bei Ausbesserungsarbeiten sind grundsätzlich nicht zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind hierbei Struktur des Untergrundes, der Farbton der Beschichtung, der Glanzgrad, das Werkzeug mit welchem ausgebessert wird, besonders auch der Lichteinfall und vieles mehr. Ausbesserungsarbeiten in der Fläche zeichnen sich je nach Objektsituation mehr oder weniger stark ab. Dieses ist gemäß BFS Merkblatt Nr. 25 Punkt 4.2.2.1 Abschnitt e unvermeidlich.
11.4 Fugen: Acryl- und Silikonfugen sind Wartungsfugen. Die Nacharbeit ist kein Gewährleistungsfall und muss bei Beauftragung gesondert vergütet werden.
11.5 Bodenabnahme: Die Beurteilung der Oberfläche eines Fußbodens geschieht in aufrechtstehender Haltung. Beobachten oder Abfühlen der Fußbodenoberfläche knieender oder gebückter Haltung scheidet grundsätzlich für die Beurteilung aus. Hier gilt auch Pos. 11.2. Gemäß EN 649 und EN 651 liegt die Toleranz für Bodenbeläge bei 0.2mm (ca. 2 x Businesskartendicke) daher können nur höhere Überzähne oder breitere Spalten beanstandet werden.
11.6 Wandabnahme: Die visuelle Beurteilung von Wänden wird mit einem Abstand von im Außenbereich 4m, im Innenbereich 3m durchgeführt. Zu beachten ist auch Pos. 11.2
11.7 Blasenbildung bei Spachtelmassen: Bei Spachtelmassen können im Einzelfall Blasen auftreten. Dies kann auf dichten, wenig saugenden Untergründen (z.B. auf gestrichenen Glasgewebe, Beton etc.) vorkommen. Feine Luftblasen können nach dem zweiten Spachtelgang entstehen. Abschließend ist zu sagen, dass die Problematik im Allgemeinen auf Untergrund – und Umgebungsbedingungen (Lufteinschlüsse, Porosität im Untergrund, Luftfeuchtigkeit – und Raumtemperatur etc.) zurückzuführen ist. Dieses Erscheinungsbild entspricht dem derzeitigen „Stand der Technik“ und ist nicht grundsätzlich auszuschließen.
11.8 Farbtonbeständigkeit: Die Farbtonbeständigkeit (Farbechtheit ) einer Beschichtung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese werden in zwei Gruppen unterteilt: einmal in den Beschichtungsstoff selbst, zum anderen in die Umwelt- und Umfeldbedingungen. Beim Beschichtungsstoff sind Art und Menge des Bindemittels, der eingesetzten Pigmente und Füllstoffe sowie andere Rezepturbestandteile, wie Additive, maßgebend für die zu erwartende Farbtonbeständigkeit. Die Umweltbedingungen umfassen Belichtung und Bewitterung, Niederschläge, Industrieklima (Schadstoffbelastung) und andere Faktoren, denen die Beschichtung nach der Trocknung ausgesetzt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Außenbeschichtungen natürlichen Alterungsprozessen unterworfen sind. Weil die Zusammenhänge sehr komplex und vielfältig sind, ist es unbedingt notwendig, dass für eine optimale Farbtonbeständigkeit alle möglichen Parameter berücksichtigt werden. Nicht jede gewünschte Farbton-Nuance ist mit jeder Pigmentierung dauerhaft herstellbar, so dass insbesondere bei modischen Trendfarbtönen eine gewisse Vorsicht geboten ist, insbesondere dann, wenn diese mit organischen Buntpigmenten formuliert werden müssen, die u.U. nicht dauerhaft alkali- und UV-beständig sind. Fazit: Farbtöne verändern sich!
11.9 Schreibeffekt bei matten Anstrichen: Ursachen leichter Abzeichnungen bei Berührung der Anstrichoberfläche bei stumpfmatten Innenfarben. Bei diesem Erscheinungsbild handelt es sich um den sogenannten Schreibeffekt. Dieser Effekt tritt bei matten Dispersionsfarben, besonders in Verbindung mit Streiflichteinfall, in Erscheinung. Hierbei handelt es sich um Füllstoffe und Pigmente die auf der Anstrichoberfläche liegen. Fahrt man mit der Hand oder anderen Gegenstand über die Fläche, kann es zu dem o.g. Effekt und zu Unterschieden im Glanzgrad kommen. Diese Erscheinung entspricht bei matten Dispersionsfarben dem heutigen Stand der Technik und ist auch nicht zu beanstanden.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs – und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB und des BGB davon unberührt.
12.3 Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.
12.4 Zahlungs- und Erfüllungsort ist Weiding. Gerichtsstand auch für Wechsel- und Urkundenprozesse ist Cham. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für Mahnverfahren ebenfalls Cham.
12.5 Hinweis zum Datenschutz: Die Vertraulichkeit und der Schutz Ihrer Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Aus diesem Grund erheben, verarbeiten und nutzen wir die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten (Name,Anschrift,Telefon,Fax,Handy Nr. E-Mail) nur zum Zweck der ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses.